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Dresden/ Berlin. Mit dem am 22.04. verabschiedeten Infektionschutzgesetz wurde unter anderem auch die Maskenpflicht im ÖPNV angepasst.

In der vergangenen Woche wurde von der Bundesregierung das neue Infektionschutzgesetz verabschiedet In diesem Gesetz wurde unter anderem auch eine Veschärfung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in einigen Bereichen wie im ÖPNV neu regelt. So ist es mit Inkraftreten des Gesetzes seit Samstag, 24.April Pflicht, bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrmitteln wie Straßenbahn, Bus oder S-Bahn sowie auch Taxi eine FFP2 Maske bzw. vergleichbare Standards wie KN95 oder N 95 zu Tragen.

Die Regelung greift in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten Sachsens seit Samstag, 24.03.2021. Somit ist das Tragen einer OP-Maske nicht mehr statthaft und stellt laut Antwort des Sozialministerium Sachsen“ eine Ordnungswidrigkeit dar. Das IfSG ( Infektionsschutzgesetz) sieht einen Bußgeldrahmen von bis zu 2.500 € vor. Wie das Sozialministerium Sachsen“ weiter sagte, obliegt die Feststellung und Ahndung von Verstößen den zuständigen Behörden, welche auch über die Höhe eines möglichen Bußgeldes entscheiden.

Im Punkt 9 des Infektionsschutzgesetzes heißt es dazu:

"Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)".

Eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben. Für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase- Schutz).

Quelle: Bundesregierung